Die Beklagten (Mandanten der Kanzlei Dr. Keusch Rechtsanwälte) sind an einer Immobilienfonds GbR („Dr. Görlich“) beteiligt. An der vermeintlich notwendigen 3. Sanierung haben sie nicht mitgewirkt. Nach Ansicht der Fondsgesellschaft war er daher aus der GbR ausgeschieden und sollten einen erheblichen Auseinandersetzungsfehlbetrag bezahlen. Das Landgericht Offenburg wies die Zahlungsklage der Fondsgesellschaft ab.
Von der Fonds-GbR wurde ein Sanierungskonzept nach dem Prinzip „Sanieren oder Ausscheiden“ umgesetzt. Gesellschafter, die an der Sanierung nicht mitwirken, sollten nach Ansicht der Geschäftsbesorgerin aus der Gesellschaft ausscheiden und auf einen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Anspruch genommen werden. Gestützt wird dieses Vorgehen und diese Ansicht seitens der Geschäftsbesorgerin auf eine Einzelfall- und Ausnahmeentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH II ZR 240/08).
Nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Dr. Keusch lag der Sachverhalt im vorliegenden, vom Landgericht Offenburg entschiedenen Fall, aber gänzlich anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Der Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Dr. Keusch hat sich letztlich auch das Landgericht Offenburg angeschlossen und festgestellt, dass der Sanierungsbeschluss gegenüber den von der Kanzlei vertretenen Gesellschaftern nicht wirksam ist.
Das Gericht führt zutreffend aus, dass es zumindest den Gesellschaftern, die - wie die Beklagten - schon an zwei freiwilligen Sanierungen mitgewirkt haben, nicht zumutbar ist, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Bei den vorangegangenen zwei Sanierungsrunden war jeweils nicht nach dem Prinzip „Sanieren oder Ausscheiden“ verfahren worden. Die Beklagten haben erheblich zur Sanierung der Klägerin beigetragen und hätten es bspw. auch hinnehmen müssen, dass diejenigen Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben, die an diesen ersten beiden Sanierungsbemühungen nicht teilgenommen haben.
Dieses weitere Urteil kann als wichtiger Meilenstein angesehen werden. Dieses Urteil dürfte daher große Relevanz haben, da eine Vielzahl vergleichbarer Dr. Görlich Fonds ebenfalls nach dem Prinzip „Sanieren oder Ausscheiden“ „saniert“ wurden. Die Kanzlei Dr. Keusch Rechtsanwälte hat in diesem Kontext nun schon mehrere positive Urteile für ihre Mandanten erstritten (u. a.: Immobilienfonds Rosenthalerweg 1 GbR, Immobilienfonds Rosenthalerweg 7 GbR, Gehag-Fonds 14 GbR, Gewobag Immobilienfonds 3 GbR). Ferner hat die Kanzlei durch ihr Netzwerk Zugriff auf weitere positive Entscheidungen und wertvolle Sachverhaltsinformationen.
Für weitergehende Informationen zu diesem Thema verweisen wir auch auf unsere weiteren Beiträge in dieser Rubrik.
Die Kanzlei Dr. Keusch Rechtsanwälte betreut in diesem Kontext eine Vielzahl von Mandaten und steht auch Ihnen gerne bei Interesse zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu einfach mit uns Kontakt auf.